b) Ohne Lärmschutzmassnahmen werden die massgebenden Immissionsgrenzwerte gemäss LSP voraussichtlich bei 14 Liegenschaften überschritten sein. Die Gemeinde als Strasseneigentümerin ist somit unbestritten sanierungspflichtig, das TBA als zuständige Behörde hat ihr aber Erleichterungen gewährt. Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen. Stehen diesen