Weiter setze sich die Vorinstanz nicht mit anderen Lärmschutzmassnahmen, wie beispielsweise dem Einbau eines lärmarmen Belags oder einer Verkehrsverlagerung auseinander. Massnahmen zur Emissionsbekämpfung an der Quelle seien überhaupt nicht bzw. nicht ausreichend geprüft und Erleichterungen deshalb zu Unrecht gewährt worden.