4. Erleichterungen von der Sanierungspflicht a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für Erleichterungen seien nicht geprüft worden bzw. die Prüfung sei nicht nachvollziehbar. Die Gewährung von Erleichterungen setze eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die summarische Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Thema der Einführung von Tempo 30 als Lärmschutzmassnahme an der Quelle genüge den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Weiter setze sich die Vorinstanz nicht mit anderen Lärmschutzmassnahmen, wie beispielsweise dem Einbau eines lärmarmen Belags oder einer Verkehrsverlagerung auseinander.