Das Rechtsamt orientierte die übrigen Verfahrensbeteiligten über diese zusätzliche Information. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er sich im Rahmen von Schlussbemerkungen dazu äussern konnte. Mit der Fachstelle Strassenlärm des TBA ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Lärmbelastung im Sanierungshorizont 2035 für die Liegenschaft G.________strasse 1.________ unter Berücksichtigung des Gesamtstrassenlärms und des Kreuzungszuschlags neu zu ermitteln ist, da sich den Vorakten nicht entnehmen lässt, ob dies geschehen ist. Insoweit ist die Beschwerde begründet.