Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die Messungen bei geschlossenem Fenster durchgeführt worden wären. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Unterlagen (Technisches Merkblatt für akustische Belagsgütemessungen bzw. Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster) sind deshalb von vornherein nicht massgebend. f) Unklar ist, ob die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft G.________strasse 1.________ im massgeblichen Zeitpunkt eingehalten sind oder nicht. Gemäss Faktenblatt