Messzeiten und Messdauer, Angaben zur Schallquelle und zur Meteorologie sowie den Namen des Messenden. Die Messprotokolle entsprechen den Vorgaben des Bundes.30 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Messungen würden nicht ansatzweise den Anforderungen an eine zeitgemässe Ermittlung von Lärmimmissionen genügen, erweist sich somit als aktenwidrig. Bei den fraglichen Messungen handelt es sich im Übrigen nicht um Belagsmessungen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die Messungen bei geschlossenem Fenster durchgeführt worden wären.