Diese zeigten eine gute Übereinstimmung von Messungen und Berechnungen, d.h. sie lagen im Bereich der Genauigkeit der angewandten Berechnungs- und Messverfahren von circa ± 1 bis 2 dB(A).22 Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde die Lärmbelastung im Sanierungshorizont somit ausschliesslich mittels Berechnungen ermittelt. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden.