Beispielsweise sei im Jahr 2006 das A.________-Gebäude mit Einstellhallenausfahrt in die F.________strasse bezogen worden und es seien weitere grosse Geschäftsgebäude an der F.________strasse erstellt worden. Der Strassenbelag sei in den letzten Jahren nie ersetzt worden, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu anderen Lärmresultaten führen werde als im Jahr 2003. 14 Vgl. BGer 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 5.4.2 15 BGE 138 II 501 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 62