a) Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die Betroffenen hätten einen Anspruch auf eine Messung oder Berechnung des Lärms, die sich konkret auf die infrage stehenden lärmbelasteten Grundstücke und den entsprechenden Strassenabschnitt beziehen würden. Die Erstellung und Ermittlung der Daten im vorliegenden Fall vermöchten den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass sich die Liegenschaft G.________strasse 1.________ im Bereich der Alarmwerte befinde, weil sie auch dem Lärm der G.________strasse ausgesetzt sei.