Entscheid einer unzuständigen Behörde leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten.15 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist im vorliegenden Beschwerdeentscheid daher festzustellen, dass die von der unzuständigen Vorinstanz erlassene Verfügung vom 16. Dezember 2019 nichtig ist. 3. Lärmermittlung