71 VRPG dar. Würde das Beschwerdeverfahren aufgrund der neuen Verfügung der Vorinstanz unter Kostenund Entschädigungsfolge als gegenstandslos geworden abgeschrieben, wäre der Beschwerdeführer gezwungen, gegen die neue Verfügung wiederum Beschwerde mit weitgehend denselben Rügen bei der BVD einzureichen und ein neues Beschwerdeverfahren anhängig zu machen. Ein solches Vorgehen würde dem Sinn und Zweck von Art. 71 VRPG, wonach ein unnötiger Verfahrensaufwand vermieden werden soll, offensichtlich zuwiderlaufen. Nach Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der BVD war die Vorinstanz nicht mehr zuständig zum Erlass von Verfügungen in dieser Sache, zumal kein Fall von Art. 71 VRPG vorliegt. Der