c) Die Vorinstanz hat zwar die angefochtene Verfügung aufgehoben, Zugeständnisse hat sie dem Beschwerdeführer damit jedoch keine gemacht. Sie hat im Gegenteil die Sanierungspflicht hinsichtlich der Liegenschaft G.________strasse 1.________ verneint, was einer Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers gleichkommt. Anders als die Vorinstanz meint, stellt die neue Verfügung vom 16. Dezember 2019 somit keinen Anwendungsfall von Art. 71 VRPG dar.