Ein solches Vorgehen liegt nicht im Interesse der Prozessökonomie und es fehlt der verfügenden Behörde dafür die (funktionelle) Zuständigkeit. Art. 71 Abs. 1 VRPG ist grundsätzlich restriktiv, im Zweifel zugunsten des Devolutiveffekts auszulegen.13 Entspricht die neue Verfügung nicht oder nur teilweise den Begehren der beschwerdeführenden Partei, darf die Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden. In diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig