Einen Einbruch in den Devolutiveffekt stellt die Kompetenz der verfügenden Behörde dar, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu zu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufzuheben. Diese Regelung bezweckt, der verfügenden Behörde eine Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen einzuräumen. Muss die Behörde aufgrund der Einwände in der Beschwerde anerkennen, dass ihr ein Fehler unterlaufen und die angefochtene Verfügung aufzuheben oder abzuändern ist, soll sie aus prozessökonomischen Gründen sogleich neu verfügen können, wenn dies möglich ist.