Mit dem Einlegen eines Rechtsmittels geht die Zuständigkeit, sich mit einem umstrittenen Rechtsverhältnis zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde über (sog. Devolutiveffekt). Zugleich verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen und es ist ihr verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen. Sie kann ihre Anliegen nur noch wie eine Partei in das Verfahren einbringen.11 Einen Einbruch in den Devolutiveffekt stellt die Kompetenz der verfügenden Behörde dar, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu zu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufzuheben.