b) Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Einlegen eines Rechtsmittels geht die Zuständigkeit, sich mit einem umstrittenen Rechtsverhältnis zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde über (sog. Devolutiveffekt).