Bei dieser Sachlage sei die Liegenschaft G.________strasse 1.________ richtigerweise nicht Gegenstand von Erleichterungen und es sei auch nicht festzuhalten, dass für diese Liegenschaft keine Massnahmen getroffen würden. Statt eine förmliche Beschwerdevernehmlassung einzureichen, erliess die Vorinstanz deshalb am 16. Dezember 2019 eine neue Verfügung, mit der sie die angefochtene Verfügung aufhob. Zu prüfen ist deshalb, ob und wenn ja inwieweit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.