2. Neue Verfügung a) Aufgrund einer Überprüfung der Angelegenheit gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, was den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt betreffe. Die Darstellung, dass beim Gebäude G.________strasse 1.________ eine Lärmbelastung von 66 dB(A) am Tag und von 56 dB(A) in der Nacht ermittelt worden sei, sei falsch. Die richtigen Beurteilungspegel für das Jahr 2035 würden 65 dB(A) am Tag und von 55 dB(A) lauten. Somit seien die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Bei dieser Sachlage sei die Liegenschaft G.________strasse 1._____