4/14 BVD 190/2019/2 2.________ verlangt, gehen seine Rügen über den Streitgegenstand hinaus und sind daher unzulässig. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob die Sanierungspflicht auch hinsichtlich der Liegenschaft F.________strasse 2.________ besteht, muss in einem separaten Verwaltungsverfahren geprüft werden. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG als Gesuch um Erlass einer Verfügung zur weiteren Behandlung an die Gemeinde Köniz weiterzuleiten.