c) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Diese bezieht sich einzig auf die Liegenschaft G.________strasse 1.________. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sie können diesen im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.10 Was die Liegenschaft F.________strasse 2.________ betrifft, hat die Vorinstanz bisher (noch) keine Verfügung erlassen, da dort die Immissionsgrenzwerte gemäss LSP im massgeblichen Zeitpunkt nicht überschritten sein werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine