Das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht gegenstandslos. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, aufgrund einer zusätzlichen Information der Fachstelle Lärmschutz des TBA sei fraglich, ob die Annahme der Gemeinde Köniz zutreffe, es sei zu einer fehlerhaften Übertragung von Daten gekommen. Zudem gab es den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten der Beschwerdeführer und die Gemeinde Gebrauch.