groben Überprüfungsberechnungen könnte die Lärmbelastung am massgebenden Einwirkungsort durchaus höher als 65 bzw. 55 dB(A) sein. Zudem sei unklar, ob der Gesamtstrassenlärm sowie der Kreuzungszuschlag korrekt berücksichtigt worden seien. Sie schlug deshalb vor, für die betreffende Liegenschaft die Lärmbelastung nochmals neu berechnen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Die Voraussetzungen zum Erlass einer neuen Verfügung seien nicht erfüllt, zumal sie nicht zugunsten des Beschwerdeführers erfolge. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht gegenstandslos.