Grund dafür sei eine fehlerhafte Übertragung von Angaben aus einem anderen Dokument in das LSP. Der richtige Beurteilungspegel für das Jahr 2035 bei der Liegenschaft G.________strasse 1.________ laute 65 dB(A) am Tag und von 55 dB(A) in der Nacht. Damit seien die Immissionsgrenzwerte eingehalten und Erleichterungen seien nicht erforderlich. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Frage Stellung zunehmen, inwieweit das Beschwerdeverfahren durch den Wegfall des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden sei. Die Fachstelle Lärmschutz des TBA teilte daraufhin mit, aufgrund ihrer eigenen