4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2019 teilte die Gemeinde mit, sie habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Trotzdem sei es ihr ein Anliegen, sich zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Punkten zu äussern. Die Liegenschaft F.________strasse 2.________ sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und könne deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Im Übrigen sei die Ermittlung der Immissionen korrekt erfolgt.