__, zusätzliche Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, die Fenster lärmempfindlicher Räume des Gebäudes auf Kosten der Gemeinde gegen Schall zu dämmen. Zur Begründung führte sie insbesondere an, damit die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten, müsste eine Lärmschutzwand erstellt werden. Diese könne jedoch nicht realisiert werden, weil der Ladenzugang nicht gewährleistet werden könnte und die Kosten unverhältnismässig hoch wären. West- und Südfassade der Liegenschaft G.________strasse 1.________ würden hauptsächlich durch den Strassenlärm der G.________strasse beeinflusst.