Er teilte mit, aufgrund der Akten seien die letzten Lärmmessungen im Jahr 2003 erfolgt. Die Lärmbelastungswerte basierten somit auf Hochrechnungen. Der Nachweis, welche Belastungswerte tatsächlich vorlägen, könne nur mittels tatsächlicher Messungen an der G.________strasse 1.________ eruiert werden. Mit Verfügung vom 12. September 2019 wies die Gemeinde das Begehren, Lärmmessungen an der G.________strasse 1.________ vorzunehmen, ab. Zudem stellte sie fest, dass sie aufgrund der ihr gewährten Erleichterungen nicht verpflichtet sei, im Bereich der Parzelle Nr. 5105, G.________strasse 1.________, zusätzliche Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen.