2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften Köniz Gbbl. Nr. 5105 (G.________strasse 1.________) und Köniz Gbbl. Nr. I.________ (F.________strasse 2.________ und 3.________). Beide Parzellen befinden sich im Perimeter des TSSP bzw. LSP F.________strasse. Gemäss LSP werden die Immissionsgrenzwerte einzig bei der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 5105 (G.________strasse 1.________) sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten sein. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit Gebrauch, zum Verfügungsentwurf betreffend diese Liegenschaft Stellung zu nehmen. Er teilte mit, aufgrund der Akten seien die letzten Lärmmessungen im Jahr 2003 erfolgt.