Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 190/2019/2 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. Mai 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________ und Gemeindeverwaltung Köniz, Direktion Umwelt und Betriebe, Muhlernstrasse 101, 3098 Köniz Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Fachstelle Lärmschutz, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Gemeinde Köniz, Direktion Umwelt und Betriebe, vom 12. September 2019 (Lärmsanierung F.________strasse, Liegenschaft G.________strasse 1.________) I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde Köniz liess im Jahre 2003 für die F.________strasse ein Teilstrassensanierungsprogramm (TSSP) ausarbeiten. Dem zufolge bestand im damaligen Sanierungshorizont 2012 unter Berücksichtigung einer prognostizierten jährlichen Verkehrszunahme von 2 % eine Sanierungspflicht gegenüber insgesamt 15 Liegenschaften, wobei bei neun Liegenschaften die Fenstergrenzwerte, aber bei keiner die Alarmwerte überschritten waren. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) stimmte dem Antrag der Gemeinde Köniz zur Gewährung von Erleichterungen für 15 Liegenschaften zu1 und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) stellte fest, dass das TSSP den Vorschriften der LSV entspreche.2 Die Umsetzung der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen wurde aus finanziellen Gründen zurückgestellt. Ebenso wurde darauf verzichtet, gegenüber den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Verfügungen über die Erleichterung von der Sanierungspflicht zu erlassen. 1 Vgl. Schreiben des Tiefbauamts vom 24. Juni 2003, Vorakten pag. 061 2 Vgl. Schreiben des BUWAL vom 25. Juni 2003, Vorakten pag. 059 1/14 BVD 190/2019/2 2014 nahm die Gemeinde die Lärmsanierungsarbeiten wieder auf. Da die Verkehrsbelastung auf der F.________strasse deutlich geringer ausgefallen war als für das Jahr 2012 prognostiziert, liess sie die Lärmsituation auf Basis der aktuellen Verkehrsdaten und unter Berücksichtigung einer jährlichen Verkehrszunahme von 1 % neu beurteilen und gestützt darauf ein aktualisiertes Lärmsanierungsprojekt (LSP) erstellen.3 Danach liegen Lärmbelastungen aufgrund der geringeren Verkehrsbelastung um circa 2 dB(A) am Tag und circa 3 dB(A) in der Nacht tiefer als im genehmigten TSSP. Gemäss aktualisierter Prognose werden im neuen Sanierungshorizont 2035 die Immissionsgrenzwerte nur noch bei 14 Liegenschaften überschritten und der Fenstergrenzwert bei allen eingehalten sein. Die Fachstelle Lärmschutz des TBA stimmte dem Antrag der Gemeinde betreffend Gewährung von Erleichterungen zu.4 Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 stellte die Gemeinde den Eigentümerinnen und -eigentümern bzw. den Verwaltungen der von den Erleichterungen betroffenen Liegenschaften den jeweiligen Verfügungsentwurf zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften Köniz Gbbl. Nr. 5105 (G.________strasse 1.________) und Köniz Gbbl. Nr. I.________ (F.________strasse 2.________ und 3.________). Beide Parzellen befinden sich im Perimeter des TSSP bzw. LSP F.________strasse. Gemäss LSP werden die Immissionsgrenzwerte einzig bei der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 5105 (G.________strasse 1.________) sowohl am Tag als auch in der Nacht überschritten sein. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit Gebrauch, zum Verfügungsentwurf betreffend diese Liegenschaft Stellung zu nehmen. Er teilte mit, aufgrund der Akten seien die letzten Lärmmessungen im Jahr 2003 erfolgt. Die Lärmbelastungswerte basierten somit auf Hochrechnungen. Der Nachweis, welche Belastungswerte tatsächlich vorlägen, könne nur mittels tatsächlicher Messungen an der G.________strasse 1.________ eruiert werden. Mit Verfügung vom 12. September 2019 wies die Gemeinde das Begehren, Lärmmessungen an der G.________strasse 1.________ vorzunehmen, ab. Zudem stellte sie fest, dass sie aufgrund der ihr gewährten Erleichterungen nicht verpflichtet sei, im Bereich der Parzelle Nr. 5105, G.________strasse 1.________, zusätzliche Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen. Es bestehe auch keine Verpflichtung, die Fenster lärmempfindlicher Räume des Gebäudes auf Kosten der Gemeinde gegen Schall zu dämmen. Zur Begründung führte sie insbesondere an, damit die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten, müsste eine Lärmschutzwand erstellt werden. Diese könne jedoch nicht realisiert werden, weil der Ladenzugang nicht gewährleistet werden könnte und die Kosten unverhältnismässig hoch wären. West- und Südfassade der Liegenschaft G.________strasse 1.________ würden hauptsächlich durch den Strassenlärm der G.________strasse beeinflusst. Diese Hausteile seien im Rahmen des Lärmsanierungsprojekts G.________strasse 1999 vom Kanton behandelt worden. Damals seien alle Fenster lärmempfindlicher Räume im 1. und 2. Stock der West-, Süd- und Ostfassaden durch Lärmschutzfenster ersetzt worden. Im Übrigen werde der Lärm bei Strassenlärmuntersuchungen in der Regel nicht gemessen, sondern berechnet. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Gemeine Köniz vom 12. September 2019 betreffend Strassenlärmsanierungsprojekt F.________strasse – Erleichterung von der Sanierungspflicht gemäss Artikel 13 und 14 Lärmschutzverordnung (LSV) sei aufzuheben. 3 Vgl. Lärmsanierungsprojekt Waldeggstrasse, Ergänzender Bericht, vom 22. Mai 2017, Vorakten pag. 087 4 Vgl. Schreiben vom 15. September 2017, Vorakten pag. 044 2/14 BVD 190/2019/2 2. Die Gemeinde Köniz sei anzuweisen, aktuelle Lärmmessungen an den Liegenschaften der Eigentümerschaft an der F.________strasse 2.________, 3097 Bern-Liebefeld (Parzelle Nr. I.________) sowie an der G.________strasse 1.________, 3097 Bern-Köniz (Parzelle Nr. 5105) vorzunehmen. 3. Die Gemeinde Köniz sei anzuweisen, Lärmschutzmassnahmen an der F.________strasse im Bereich Zufahrt F.________strasse/G.________strasse zu prüfen und – in Absprache mit der Eigentümerschaft – zu ergreifen. Eventualiter zu Antrag 3 Die Gemeinde Köniz sei anzuweisen. Lärmschutzmassnahmen an den Liegenschaften der Eigentümerschaft an der F.________strasse 2.________, 3097 Bern-Liebefeld (Parzelle Nr. I.________) sowie an der G.________strasse 1.________, 3097 Bern-Köniz (Parzelle Nr. 5105) zu prüfen und – in Absprache mit der Eigentümerschaft – zu ergreifen. 4. Der Eigentümerschaft sei im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör betreffend die Liegenschaft F.________strasse 2.________, 3097 Bern-Liebefeld (Parzelle Nr. I.________) zu gewähren.» Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er möchte, dass seine Liegenschaften gesetzeskonform gegen Lärmimmissionen der F.________strasse geschützt würden. Bezüglich der Liegenschaft F.________strasse 2.________ sei ihm keine Verfügung zugestellt worden. Daher sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem seien die Lärmimmissionen nicht korrekt ermittelt worden. Das TBA habe die zu Unrecht gewährten Erleichterungen gar nicht geprüft. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle seien nicht ausreichend geprüft worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen seien nicht erfüllt. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2019 teilte die Gemeinde mit, sie habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Trotzdem sei es ihr ein Anliegen, sich zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Punkten zu äussern. Die Liegenschaft F.________strasse 2.________ sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und könne deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Im Übrigen sei die Ermittlung der Immissionen korrekt erfolgt. Die künftige Entwicklung des Strassenverkehrs auf der F.________strasse sei im Berechnungsmodell berücksichtigt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der ökologischen Nachhaltigkeit werde von einem vorzeitigen Ersatz des bestehenden Belags abgesehen. In ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2019 begründete die Gemeinde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung damit, dass darin fälschlicherweise stehe, beim Gebäude G.________strasse 1.________ sei eine Lärmbelastung von 66 dB(A) am Tag und von 56 dB(A) in der Nacht ermittelt worden. Grund dafür sei eine fehlerhafte Übertragung von Angaben aus einem anderen Dokument in das LSP. Der richtige Beurteilungspegel für das Jahr 2035 bei der Liegenschaft G.________strasse 1.________ laute 65 dB(A) am Tag und von 55 dB(A) in der Nacht. Damit seien die Immissionsgrenzwerte eingehalten und Erleichterungen seien nicht erforderlich. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Frage Stellung zunehmen, inwieweit das Beschwerdeverfahren durch den Wegfall des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden sei. Die Fachstelle Lärmschutz des TBA teilte daraufhin mit, aufgrund ihrer eigenen 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/14 BVD 190/2019/2 groben Überprüfungsberechnungen könnte die Lärmbelastung am massgebenden Einwirkungsort durchaus höher als 65 bzw. 55 dB(A) sein. Zudem sei unklar, ob der Gesamtstrassenlärm sowie der Kreuzungszuschlag korrekt berücksichtigt worden seien. Sie schlug deshalb vor, für die betreffende Liegenschaft die Lärmbelastung nochmals neu berechnen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Die Voraussetzungen zum Erlass einer neuen Verfügung seien nicht erfüllt, zumal sie nicht zugunsten des Beschwerdeführers erfolge. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht gegenstandslos. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, aufgrund einer zusätzlichen Information der Fachstelle Lärmschutz des TBA sei fraglich, ob die Annahme der Gemeinde Köniz zutreffe, es sei zu einer fehlerhaften Übertragung von Daten gekommen. Zudem gab es den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten der Beschwerdeführer und die Gemeinde Gebrauch. Auf Wunsch der Gemeinde stellte das Rechtsamt den Beteiligten eine Kopie der E-Mail-Korrespondenz im Zusammenhang mit der Erstellung des LSP F.________strasse zwischen der Fachstelle Lärmschutz des TBA und dem von der Gemeinde beauftragen Ingenieurbüro zu. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung betreffend Erleichterungen von der Sanierungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 USG6 und Art. 14 Abs. 1 LSV7. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im Bereich Strassenlärm ist gemäss Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a KLSV8 die BVD zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Als Eigentümer der Liegenschaft G.________strasse 1.________ ist er durch die Verfügung beschwert, da die Gemeinde als Anlageninhaberin von der Sanierungspflicht befreit worden ist, so dass weder an der Quelle noch im Ausbreitungsbereich oder am Gebäude G.________strasse 1.________ Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung (Art. 65 Abs. 1 VRPG9). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. c) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Diese bezieht sich einzig auf die Liegenschaft G.________strasse 1.________. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sie können diesen im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.10 Was die Liegenschaft F.________strasse 2.________ betrifft, hat die Vorinstanz bisher (noch) keine Verfügung erlassen, da dort die Immissionsgrenzwerte gemäss LSP im massgeblichen Zeitpunkt nicht überschritten sein werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, die Lärmermittlung bestreitet sowie aktuelle Lärmmessungen und Lärmschutzmassnahmen bezüglich der Liegenschaft F.________strasse 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 7 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 8 Kantonale Lärmschutz-Verordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 4/14 BVD 190/2019/2 2.________ verlangt, gehen seine Rügen über den Streitgegenstand hinaus und sind daher unzulässig. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob die Sanierungspflicht auch hinsichtlich der Liegenschaft F.________strasse 2.________ besteht, muss in einem separaten Verwaltungsverfahren geprüft werden. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG als Gesuch um Erlass einer Verfügung zur weiteren Behandlung an die Gemeinde Köniz weiterzuleiten. 2. Neue Verfügung a) Aufgrund einer Überprüfung der Angelegenheit gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, was den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt betreffe. Die Darstellung, dass beim Gebäude G.________strasse 1.________ eine Lärmbelastung von 66 dB(A) am Tag und von 56 dB(A) in der Nacht ermittelt worden sei, sei falsch. Die richtigen Beurteilungspegel für das Jahr 2035 würden 65 dB(A) am Tag und von 55 dB(A) lauten. Somit seien die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Bei dieser Sachlage sei die Liegenschaft G.________strasse 1.________ richtigerweise nicht Gegenstand von Erleichterungen und es sei auch nicht festzuhalten, dass für diese Liegenschaft keine Massnahmen getroffen würden. Statt eine förmliche Beschwerdevernehmlassung einzureichen, erliess die Vorinstanz deshalb am 16. Dezember 2019 eine neue Verfügung, mit der sie die angefochtene Verfügung aufhob. Zu prüfen ist deshalb, ob und wenn ja inwieweit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. b) Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Einlegen eines Rechtsmittels geht die Zuständigkeit, sich mit einem umstrittenen Rechtsverhältnis zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde über (sog. Devolutiveffekt). Zugleich verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen und es ist ihr verwehrt, in der streitigen Angelegenheit weiterhin verbindliche Anordnungen zu treffen. Sie kann ihre Anliegen nur noch wie eine Partei in das Verfahren einbringen.11 Einen Einbruch in den Devolutiveffekt stellt die Kompetenz der verfügenden Behörde dar, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu zu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufzuheben. Diese Regelung bezweckt, der verfügenden Behörde eine Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen einzuräumen. Muss die Behörde aufgrund der Einwände in der Beschwerde anerkennen, dass ihr ein Fehler unterlaufen und die angefochtene Verfügung aufzuheben oder abzuändern ist, soll sie aus prozessökonomischen Gründen sogleich neu verfügen können, wenn dies möglich ist. Damit lassen sich unnötiger Aufwand und Kosten im Rechtsmittelverfahren sparen. Hingegen ist es der verfügenden Behörde nicht erlaubt, die beschwerdeführende Partei schlechter zu stellen oder erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen.12 Ein solches Vorgehen liegt nicht im Interesse der Prozessökonomie und es fehlt der verfügenden Behörde dafür die (funktionelle) Zuständigkeit. Art. 71 Abs. 1 VRPG ist grundsätzlich restriktiv, im Zweifel zugunsten des Devolutiveffekts auszulegen.13 Entspricht die neue Verfügung nicht oder nur teilweise den Begehren der beschwerdeführenden Partei, darf die Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden. In diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 71 N. 1 f. 13 Vgl. zum Ganzen VGE 2017/148 vom 27. März 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen 5/14 BVD 190/2019/2 geworden ist. Der neuen Verfügung kommt dann lediglich die Funktion einer Stellungnahme zuhanden der Beschwerdeinstanz zu.14 c) Die Vorinstanz hat zwar die angefochtene Verfügung aufgehoben, Zugeständnisse hat sie dem Beschwerdeführer damit jedoch keine gemacht. Sie hat im Gegenteil die Sanierungspflicht hinsichtlich der Liegenschaft G.________strasse 1.________ verneint, was einer Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers gleichkommt. Anders als die Vorinstanz meint, stellt die neue Verfügung vom 16. Dezember 2019 somit keinen Anwendungsfall von Art. 71 VRPG dar. Würde das Beschwerdeverfahren aufgrund der neuen Verfügung der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge als gegenstandslos geworden abgeschrieben, wäre der Beschwerdeführer gezwungen, gegen die neue Verfügung wiederum Beschwerde mit weitgehend denselben Rügen bei der BVD einzureichen und ein neues Beschwerdeverfahren anhängig zu machen. Ein solches Vorgehen würde dem Sinn und Zweck von Art. 71 VRPG, wonach ein unnötiger Verfahrensaufwand vermieden werden soll, offensichtlich zuwiderlaufen. Nach Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der BVD war die Vorinstanz nicht mehr zuständig zum Erlass von Verfügungen in dieser Sache, zumal kein Fall von Art. 71 VRPG vorliegt. Der Entscheid einer unzuständigen Behörde leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten.15 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist im vorliegenden Beschwerdeentscheid daher festzustellen, dass die von der unzuständigen Vorinstanz erlassene Verfügung vom 16. Dezember 2019 nichtig ist. 3. Lärmermittlung a) Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die Betroffenen hätten einen Anspruch auf eine Messung oder Berechnung des Lärms, die sich konkret auf die infrage stehenden lärmbelasteten Grundstücke und den entsprechenden Strassenabschnitt beziehen würden. Die Erstellung und Ermittlung der Daten im vorliegenden Fall vermöchten den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass sich die Liegenschaft G.________strasse 1.________ im Bereich der Alarmwerte befinde, weil sie auch dem Lärm der G.________strasse ausgesetzt sei. Die vielen unterschiedlichen, sich zum Teil widersprechenden, in den letzten 17 Jahren erhobenen, berechneten und angepassten Daten welche in verschiedenen Berichten zusammengetragen würden, erlaubten keine klare Herleitung der Lärmsituation. Zudem fänden sich in sämtlichen Berichten keine Erläuterungen zu den Grundlagen der Berechnungen. Die einzigen Lärmmessungen seien vermutlich vor 17 Jahren vorgenommen worden. Sie vermöchten den Anforderungen an eine zeitgemässe Ermittlung von Lärmimmissionen nicht ansatzweise zu genügen. Die nicht nachvollziehbaren Daten seien mit dem Modell StL-86 berechnet worden. Dieses sei nicht mehr aktuell. Heutige Lärmberechnungen würden mit SonRoad berechnet. Weiter habe sich das Liebefeldquartier seit dem Jahr 2003 massiv gewandelt. Beispielsweise sei im Jahr 2006 das A.________-Gebäude mit Einstellhallenausfahrt in die F.________strasse bezogen worden und es seien weitere grosse Geschäftsgebäude an der F.________strasse erstellt worden. Der Strassenbelag sei in den letzten Jahren nie ersetzt worden, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu anderen Lärmresultaten führen werde als im Jahr 2003. 14 Vgl. BGer 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 5.4.2 15 BGE 138 II 501 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 62 6/14 BVD 190/2019/2 b) Gemäss Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Diesem Auftrag kam er in der LSV nach, in deren Anhängen Belastungsgrenzwerte (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte) und die dazugehörenden Beurteilungspegel für verschiedene Lärmarten und Empfindlichkeitsstufen festgelegt wurden. Die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm sind im Anhang 3 LSV geregelt. Der Schall, der von einer Anlage ausgeht oder auf einen Ort einwirkt, kann durch Messungen oder Berechnungen ermittelt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 LSV). Die beiden Methoden gelten grundsätzlich als gleichwertig. Zur Beurteilung bestehender Lärmbelastungen wird sehr oft eine Kombination von Mess- und Berechnungsverfahren angewandt. Es ist möglich, die voraussichtliche Belastung durch typische Lärmquellen relativ genau zu berechnen. Dabei werden insbesondere das durchschnittliche Verkehrsaufkommen, der Anteil an Schwerverkehr, eine allfällige Steigung der Fahrbahn und die gefahrene Geschwindigkeit berücksichtigt. Zudem werden Umstände beachtet, welche die Schallausbreitung beeinflussen, wie der Abstand des Empfangspunktes von der Lärmquelle und die vorhandene Überbauung (Abschirmungen, Reflexionen).16 Belagskorrekturen können ebenfalls berücksichtigt werden.17 Um die absehbaren Entwicklungen von Lärmimmissionen berechnen zu können, ist zudem eine Prognose betreffend die zu erwartende jährliche Verkehrszunahme zu treffen.18 Heutige Lärmberechnungsmodelle erlauben es, sowohl Einzellärmsituationen als auch ganze Lärmbelastungskataster zu berechnen. Sind künftige Auswirkungen einer Anlage zu beurteilen, sind Berechnungen unverzichtbar. Lärmmessungen haben daher an Bedeutung verloren. Messungen werden üblicherweise noch bei einzelnen Liegenschaften durchgeführt, um die Modellberechnungen zu überprüfen und zu kalibrieren. Weichen bei diesen Stichproben die Mess- und Berechnungsresultate maximal 2 dB(A) voneinander ab, liegt eine gute Übereinstimmung vor. In diesem Fall sind keine weiteren Lärmmessungen notwendig und es darf davon ausgegangen werden, dass die flächendeckenden Modellrechnungen korrekt sind.19 c) Im Rahmen der Erstellung des TSSP wurden die Lärmbelastungen entsprechend dem in Bst. b beschriebenen Vorgehen für sämtliche Liegenschaften berechnet. Grundlage für die Berechnung bildete das Modell StL-86+,20 das vom Bund für die Berechnung des Strassenlärms empfohlen wird.21 Bei vier Liegenschaften an charakteristischen Empfängerpunkten wurden Immissionsmessungen zur Kontrolle der Berechnungen vorgenommen. Diese zeigten eine gute Übereinstimmung von Messungen und Berechnungen, d.h. sie lagen im Bereich der Genauigkeit der angewandten Berechnungs- und Messverfahren von circa ± 1 bis 2 dB(A).22 Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde die Lärmbelastung im Sanierungshorizont somit ausschliesslich mittels Berechnungen ermittelt. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher nicht zu beanstanden. Was die Kritik am verwendeten Berechnungsmodel betrifft ist festzuhalten, dass dieses zwar in vielerlei Hinsicht als nicht mehr aktuell und für Geschwindigkeiten unter 50 km/h grundsätzlich als ungeeignet gilt, da es zu einer klaren Unterschätzung des Pegelminderungspotenzials bei einer Geschwindigkeitsreduktion von 50 auf 30 km/h führt.23 Das Berechnungsmodell StL-86+ ist aber grundsätzlich ein geeignetes 16 Vgl. Robert Wolf, in: Kommentar USG, Stand: Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 f. 17 Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA (Hrsg.), Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Stand: Dezember 2006, (nachfolgend: Leitfaden Strassenlärm) S. 33 f. 18 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 16 f. 19 Vgl. zum Ganzen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Lärmbekämpfung in der Schweiz – Stand und Perspektiven, Schriftenreihe Umwelt Nr. 329, S. 91; Leitfaden Strassenlärm, S. 27, 31; Robert Wolf, in: Kommentar USG, Stand: Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 f. 20 Vgl. TSSP S. 8 21 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 26 22 Vgl. TSSP S. 8; vgl. dazu auch Leitfaden Strassenlärm, S. 27 23 Vgl. BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 5.1; VGE 2019/143 vom 30. März 2020 E. 4.2 7/14 BVD 190/2019/2 Programm für die Berechnung des Strassenverkehrslärms und wird nach wie vor regelmässig verwendet, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch zulässig ist.24 d) Da sich die für den Sanierungshorizont 2012 prognostizierte Verkehrsbelastung als deutlich zu hoch erwies, wurden im LSP die Lärmbelastungen für den neuen Sanierungshorizont 2035 gestützt auf die Grundlagen des TSSP, aber unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrszahlen sowie einer prognostizierten Verkehrszunahme von 1% neu ermittelt. Gemäss Angaben der Vorinstanz wurden die aktuellen Verkehrszahlen von 2015 herangezogen. Der Verkehr wurde mittels Schlaufe in der Strasse gezählt. Dabei wurde auch der aus dem A.________-Gebäude und weiterer grosser Geschäftsgebäude an der F.________strasse stammende Verkehr berücksichtigt. Was die Verkehrszunahme betrifft ist festzuhalten, dass solche Prognosen zwangsläufig mit Unsicherheiten verbunden sind. Da sich die Annahme (Verkehrszunahme von 1 % pro Jahr) im für Strassenlärmsanierungsprojekte üblichen Rahmen bewegt, ist sie nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als sich der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf dem fraglichen Strassenabschnitt in den Jahren 2010 - 2018 im Bereich von 6'400 bis 6'900 bewegte.25 Erfahrungsgemäss entspricht eine Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 % einer Erhöhung des Strassenverkehrslärms um bloss 1 dB(A).26 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Beurteilungspegel logarithmisch berechnet27 und ohne Nachkommastellen ausgewiesen werden, d.h. die aus den Berechnungen erzielten Pegel mathematisch auf die nächste Ganzzahl gerundet werden,28 erscheinen die vom Beschwerdeführer kritisierten, auf unterschiedlichen Verkehrsdaten beruhenden, aber praktisch gleich hohen Beurteilungspegel in den verschiedenen Dokumenten als plausibel. e) Soweit der Beschwerdeführer die Lärmmessungen kritisiert, ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Erstellung des TSSP wurden vier Immissionsmessungen an charakteristischen Empfängerpunkten zur Kontrolle der Berechnungen vorgenommen. Diese zeigten eine gute Übereinstimmung von Messungen und Berechnungen, d.h. sie lagen im Bereich der Genauigkeit der angewandten Berechnungs- und Messverfahren von circa ± 1 bis 2 dB(A).29 Die entsprechenden Messprotokolle befinden sich im Anhang 2 (Anhänge 2.2 - 2.5). Sie enthalten insbesondere Angaben zu den Messorten samt Angaben zum Standort des Mikrofons (Höhe über Terrain und Distanz zur Quelle), das Datum der Messung (27.11.2002 bzw. 4.12.2002), Messzeiten und Messdauer, Angaben zur Schallquelle und zur Meteorologie sowie den Namen des Messenden. Die Messprotokolle entsprechen den Vorgaben des Bundes.30 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Messungen würden nicht ansatzweise den Anforderungen an eine zeitgemässe Ermittlung von Lärmimmissionen genügen, erweist sich somit als aktenwidrig. Bei den fraglichen Messungen handelt es sich im Übrigen nicht um Belagsmessungen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die Messungen bei geschlossenem Fenster durchgeführt worden wären. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Unterlagen (Technisches Merkblatt für akustische Belagsgütemessungen bzw. Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster) sind deshalb von vornherein nicht massgebend. f) Unklar ist, ob die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft G.________strasse 1.________ im massgeblichen Zeitpunkt eingehalten sind oder nicht. Gemäss Faktenblatt 24 Vgl. BGer 1C_366/2017 vom 21. November 2018 E. 4.3 25 Vgl. dazu Vorakten pag.068 f. 26 Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 9; 27 Vgl. BGer 1C_659/2017 vom 22. Februar 2019 E. 9 28 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 32 29 Vgl. TSSP S. 8; vgl. dazu auch Leitfaden Strassenlärm, S. 27 30 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 32 sowie Leitfaden Strassenlärm, Anhang 6: Musterdossiers für Lärmsanierungsprojekte LSP, Lärmsanierungsprojekt Kantonsstrasse: LSP Starrkirch-Will, S. 24, beide Dokumente einsehbar unter , Rubriken «Themen, Thema Lärm, Vollzugshilfen, Leitfaden Strassenlärm» 8/14 BVD 190/2019/2 "Lärmsanierung F.________strasse, 3097 Liebefeld, Massnahmenstudie Tempo 30/50" vom 15. Februar 2016,31 das Basis des LSP bildet, wurde im Sanierungshorizont 2035 bei Tempo 50 km/h eine Lärmbelastung von 65 dB(A) am Tag und von 55 dB(A) in der Nacht ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte wären laut Faktenblatt also eingehalten. Demgegenüber wird im LSP im Sanierungshorizont 2035 eine Lärmbelastung von 66 dB(A) am Tag und von 56 dB(A) in der Nacht ausgewiesen. Laut LSP wären die Immissionsgrenzwerte somit überschritten. In ihrer Stellungahme vom 10. Januar 2020 teilte die Fachstelle Lärmschutz mit, sie könne die Zahlen nicht direkt überprüfen, aufgrund ihrer eigenen groben Berechnungen könnte die Lärmbelastung jedoch durchaus höher sein als 65 dB(A) am Tag und von 55 dB(A) in der Nacht. Es sei zudem unklar, ob der Gesamtstrassenlärm und der Kreuzungszuschlag korrekt berechnet worden seien. Ergänzend zu ihrer Stellungnahme teilte die Fachstelle Lärmschutz dem Rechtsamt mündlich mit, der Entwurf des LSP sei ihr seinerzeit zur Vorprüfung unterbreitet worden. Sie habe dem Ingenieurbüro daraufhin mitgeteilt, sie sei bei den im Anhang 4 aufgeführten Lärmbelastungen teilweise auf leicht andere Werte gekommen und darum gebeten, die fraglichen Zahlen nochmals anzuschauen. Sie gehe davon aus, dass die im LSP enthaltenen Werte bei Liegenschaft G.________strasse 1.________ das Ergebnis dieser Überprüfung darstellten. Das Rechtsamt orientierte die übrigen Verfahrensbeteiligten über diese zusätzliche Information. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er sich im Rahmen von Schlussbemerkungen dazu äussern konnte. Mit der Fachstelle Strassenlärm des TBA ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Lärmbelastung im Sanierungshorizont 2035 für die Liegenschaft G.________strasse 1.________ unter Berücksichtigung des Gesamtstrassenlärms und des Kreuzungszuschlags neu zu ermitteln ist, da sich den Vorakten nicht entnehmen lässt, ob dies geschehen ist. Insoweit ist die Beschwerde begründet. 4. Erleichterungen von der Sanierungspflicht a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für Erleichterungen seien nicht geprüft worden bzw. die Prüfung sei nicht nachvollziehbar. Die Gewährung von Erleichterungen setze eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die summarische Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Thema der Einführung von Tempo 30 als Lärmschutzmassnahme an der Quelle genüge den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Weiter setze sich die Vorinstanz nicht mit anderen Lärmschutzmassnahmen, wie beispielsweise dem Einbau eines lärmarmen Belags oder einer Verkehrsverlagerung auseinander. Massnahmen zur Emissionsbekämpfung an der Quelle seien überhaupt nicht bzw. nicht ausreichend geprüft und Erleichterungen deshalb zu Unrecht gewährt worden. b) Ohne Lärmschutzmassnahmen werden die massgebenden Immissionsgrenzwerte gemäss LSP voraussichtlich bei 14 Liegenschaften überschritten sein. Die Gemeinde als Strasseneigentümerin ist somit unbestritten sanierungspflichtig, das TBA als zuständige Behörde hat ihr aber Erleichterungen gewährt. Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 USG), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen. Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen. Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können 31 Vorakten pag. 088 9/14 BVD 190/2019/2 Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden. Allerdings müssen nicht alle denkbaren Alternativen im Detail projektiert werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.32 c) Die Umweltschutzgesetzgebung sieht vor, den Lärm primär an der Quelle zu reduzieren. Der Strassenverkehrslärm kann insbesondere mittels lärmarmer Strassenbeläge, Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder verkehrsberuhigender Massnahmen reduziert werden. Gemäss LSP wurde mit Verweis auf das genehmigte TSSP auf ein erneutes Massnahmenstudium ver- zichtet mit der Begründung, dessen Grundsätze und Ausnahmen würden bestehen bleiben. Im TSSP wurden der Einbau eines lärmmindernden Belags und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h summarisch geprüft, aber verworfen. Sowohl das TSSP als auch das LSP und insbesondere die darin enthaltene Beurteilung der quellenseitigen Massnahmen entsprachen der damaligen Praxis, weshalb die Fachstelle Lärmschutz dem Antrag der Gemeinde zur Ge- währung von Erleichterungen seinerzeit zustimmte. Die neuere bundes- und verwaltungsgericht- liche Rechtsprechung33 verlangt allerdings eine vertiefte Prüfung der quellenseitigen Massnah- men. Insbesondere genügt der blosse Hinweis auf die Funktionalität einer Strasse im überge- ordneten Strassennetz nicht, um den Verzicht auf eine Geschwindigkeitsreduktion zu begrün- den, sind doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV34 auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig.35 Ebenso wenig genügt die nicht näher begründete Aussage, es seien verkehrsberuhigende Mas- snahmen erforderlich, damit die signalisierten Geschwindigkeiten eingehalten würden, zumal die Möglichkeit besteht, den Strassenraum visuell umzugestalten oder Geschwindigkeitsanzeiger (sog. "Speedy") bzw. Radargeräte zur Geschwindigkeitskontrolle einzusetzen.36 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar abklären lassen, ob eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h zu einer wirksamen Lärmreduktion beitragen könnte. Diese Abklärungen flossen jedoch nicht in das LSP ein. Gemäss Faktenblatt "Lärmsanierung F.________strasse, 3097 Liebefeld, Massnahmenstudie Tempo 30/50" vom 15. Februar 201637 könnte mit der Einführung von Tempo 30 statt 50 eine maximale, flächendeckende Lärmminderung von circa 3 dB(A) erreicht werden. Auch wenn damit die Anzahl Liegenschaften mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mit zwei Gebäuden nur wenig gesenkt werden kann, ist die zu erreichende, wahrnehmbare Reduktion des Lärmpegels um circa 3 dB(A) im Ergebnis nicht derart gering, als dass sich weitere Abklärungen zum Vornherein erübrigen würden. Die Anordnung von Tempo 30 würde viel mehr eine Reduktion des Beurteilungspegels und damit der Umweltbelastung bewirken. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d SSV vor, verlangen diese Bestimmungen doch keine erhebliche Senkung der übermässigen Umweltbelastung mehr.38 Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall somit nicht, die 32 Vgl. zum Ganzen BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 2016 S. 340 E. 2 mit weiteren Hinweisen 33 Vgl. BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, BGer 1C_45/2010 vom 9. September 2010; VGE 2014/208 vom 23. Mai 2016, publiziert in BVR 2016 S. 340 34 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 35 Vgl. 136 II 539 E. 2.2 36 Vgl. BGer 1C_11/2017 vom 2. Februar 2018 E. 4.2.2 37 Vorakten pag. 088 38 Vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 6.3 10/14 BVD 190/2019/2 Geschwindigkeitsreduktion als quellenseitige Massnahme ohne nähere Prüfung, insbesondere der verkehrstechnischen Aspekte, auszuschliessen. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig, um die Zweck- und Verhältnismässigkeit einer Geschwindigkeitsreduktion beurteilen zu können. d) Das Gleiche gilt für die lärmarmen Beläge. Dazu gibt es neue Erkenntnisse aus dem nationalen Forschungspaket "Lärmarme Beläge innerorts"39 und aus Versuchen des Kantons mit lärmarmen Belägen auf verschiedenen Kantonsstrassenabschnitten. Beide Untersuchungen zeigten, dass mit lärmarmen Strassenbelägen die Lärmbelastung über mehrere Jahre stark vermindert werden kann. Dass die Wirkung mit der Zeit nachlässt und der Belag möglicherweise früher ersetzt werden muss als ein konventioneller, ist gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kein Grund zu sagen, dass der Einbau eines lärmarmen Belags erhebliche Nachteile aufweisen würde oder offensichtlich unverhältnismässig wäre.40 Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob in den nächsten fünf Jahren eine Belagserneuerung ansteht. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Zustand des bestehenden Belags zwar im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Es ist aber immer auch das Lärmminderungspotential zu berücksichtigen. Ergibt sich, dass mit dem Einbau eines lärmarmen Strassenbelags eine wesentliche Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden kann, tritt das Argument der fehlenden Amortisation des bestehenden Belags in den Hintergrund. Unter Umständen ist somit ein lärmarmer Belag selbst dann einzubauen, wenn der bestehende Belag noch nicht zwingend erneuert werden müsste.41 e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV nur erteilt werden können, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft worden sind. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Vorinstanz nicht beurteilt werden. Ohne nähere Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit oder des Einbaus eines lärmarmen Belags können keine Erleichterungen gewährt werden. Insoweit ist die Beschwerde somit begründet. 5. Ergebnis und Rückweisung a) Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund des LSP der Gemeinde nicht klar ist, ob die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft G.________strasse 1.________ im massgeblichen Zeitpunkt eingehalten sind oder nicht. Zudem kann gestützt auf das LSP nicht beurteilt werden, ob Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV erteilt werden können. Ohne vertiefte Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit und des Einbaus eines lärmarmen Belags können keine Erleichterungen gewährt werden. Nach dem Gesagten erweist sich die Streitsache wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz abzuklären, ob Massnahmen an der Quelle realisiert werden können. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 2.________ Abs. 1 VRPG zur weiteren Abklärung an die Gemeinde zurückgewiesen.42 39 Vgl. dazu https://www.bafu.admin.ch, Rubriken «Themen, Lärm, Fachinformationen, Massnahmen, Strassenlärm, Lärmarme Beläge» 40 Vgl. dazu BVR 2016 S. 340 E. 5.4 41 Vgl. dazu BVR 2016 S. 340 E. 7.3.2 42 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 3 11/14 BVD 190/2019/2 b) Was die Lärmbelastung der Liegenschaft G.________strasse 1.________ im Sanierungshorizont 2035 betrifft, ist diese unter Berücksichtigung des Gesamtstrassenlärms und des Kreuzungszuschlags neu zu ermitteln und nachvollziehbar darzulegen. c) Betreffend die lärmarmen Beläge hat die Vorinstanz zu ermitteln, ob die notwendige Wirkung erreicht werden kann. Sie hat dabei die neusten Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen und insbesondere die Erkenntnisse aus dem Schlussbericht zum nationalen Projekt "Lärmarme Strassenbeläge innerorts" zu beachten. Kann eine lärmreduzierende Wirkung erreicht werden, ist in einem zweiten Schritt die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Hier ist unter anderem von Bedeutung, wie viele Personen von einem lärmarmen Belag profitieren. Kann aufgrund eines lärmarmen Belags auf andere Massnahmen wie beispielsweise Lärmschutzwände verzichtet werden, sind damit allfällig verbundene Einsparungen in der Verhältnismässigkeitsprüfung mit zu berücksichtigen. Zur wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen kann die gleichnamige Vollzugshilfe des BAFU herangezogen werden.43 d) Betreffend die Geschwindigkeitsreduktion hat sich die Vorinstanz für das weitere Vorgehen an der Arbeitshilfe "Abweichende Höchstgeschwindigkeit" des Tiefbauamts des Kantons Bern zu orientieren.44 Darin wird in Kapitel 8 die jüngere Rechtsprechung betreffend Lärmsanierungen aufgegriffen und definiert, wie bei Geschwindigkeitsreduktionen im Rahmen des Lärmschutzes vorzugehen ist. In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist u.a. von Bedeutung, wie viele Personen von der geprüften Lärmschutzmassnahme profitieren würden und ob zusätzliche bauliche Massnahmen notwendig sind. Sollten sich mit den quellenseitigen Massnahmen weitere Lärmschutzmassnahmen erübrigen, sind damit allfällig eingesparte Kosten ebenfalls zu berücksichtigen. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV45). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer insoweit, als auf seine Beschwerde betreffend die Liegenschaft F.________- strasse 2.________ nicht eingetreten werden kann. Er hat deshalb einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen obsiegt er mit seiner Beschwerde. Insoweit wird die unterliegende Gemeinde an sich kostenpflichtig. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV46 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb 43 Einsehbar unter Rubriken «Themen, Lärm, Publikationen und Studien, Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen» 44 Einsehbar unter https://www.bve.be.ch Rubriken «Strassen, Signalisation & Markierungen, Grundsätzliches, Vorschriftssignalisation» 45 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 46 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 12/14 BVD 190/2019/2 des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG47). Die Anwältin und der Anwalt des Beschwerdeführers machen in ihrer Kostennote vom 26. März 2020 Parteikosten von Fr. 7'363.16 (Honorar Fr. 7'060.00, Auslagen pauschal Fr. 283.20, Mehrwertsteuer 566.96) geltend. Nach den obgenannten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar (Ausschöpfung Tarifrahmen 60 %) als überhöht. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer wird als durchschnittlich eingestuft, da Fragen des Immissionsschutzes betroffen sind. Die umstrittenen Rechtsfragen und damit die Schwierigkeit des Prozesses sind demgegenüber unterdurchschnittlich. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Gemeinde Köniz hat dem Beschwerdeführer drei Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 3'375.00, zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Gemeinde Köniz, Direktion Umwelt und Betriebe, vom 16. Dezember 2019 nichtig ist. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 12. September 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Köniz zurückgewiesen. In Bezug auf die Liegenschaft F.________strasse 2.________ wird die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 als Gesuch um Erlass einer Verfügung an die Gemeinde Köniz weitergeleitet. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Die Gemeinde Köniz hat dem Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz im Betrag von Fr. 3'375.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin D.________, eingeschrieben - Gemeindeverwaltung Köniz, Direktion Umwelt und Betriebe, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Fachstelle Lärmschutz, im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 47 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 13/14 BVD 190/2019/2 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14