Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist nicht durch einen berufsmässigen Parteivertreter vertreten. Es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gemeinde Ittigen vom 17. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Ittigen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung