a) Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass kein Grund besteht, das Lärmsanierungsprojekt allein wegen der fehlenden Erwähnung der F.________strasse auf dem Titelblatt erneut zu prüfen. Ebenso wenig besteht ein Anlass, die Gemeinde über die gesetzliche Regelung hinaus zu regelmässigen Kontrollen der Lärmpegel zu verpflichten. Hingegen kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Gemeinde nicht beurteilt werden, ob Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV erteilt werden können.