Ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, ist aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation zu beantworten. Wird diese Frage bejaht, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet.17 Die Gemeinde unabhängig davon zusätzlich zu verpflichten, regelmässige Kontrollen durchzuführen, wäre nicht sachgemäss und würde nur ungerechtfertigten Aufwand generieren. Insoweit ist die Beschwerde deshalb unbegründet. 5. Ergebnis und Rückweisung 15 Leitfaden Strassenlärm, S. 40 16 Leitfaden Strassenlärm, S. 19