c) Die Fachstelle Lärmschutz weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, für eine Zunahme der Lärmimmissionen um mehr als 1 dB(A) müssten die Verkehrszahlen bei gleichbleibendem Anteil lärmiger Fahrzeuge im Vergleich zum Prognosezustand nochmals um 25 % zunehmen. Deshalb erachte sie die von der Beschwerdeführerin verlangte, regelmässige Kontrolle des Lärmpegels als nicht erforderlich. Die Ermittlungs- und Kontrollpflichten der zuständigen Behörde sind, wie oben dargelegt, gesetzlich geregelt. Ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, ist aufgrund einer vorweggenommenen Würdigung der Lärmsituation zu beantworten.