Als Abschluss der Sanierungsarbeiten und nach der Erfolgskontrolle sind die aktuellen Lärmbelastungen im Lärmbelastungskataster nachzuführen und periodisch auf ihre Gültigkeit zu prüfen.15 Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 37 Abs. 6 LSV). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.