der Regel erfolgt eine Überprüfung durch Lärmmessungen. Als Abschluss der Sanierungsarbeiten und nach der Erfolgskontrolle sind die aktuellen Lärmbelastungen im Lärmbelastungskataster nachzuführen und periodisch auf ihre Gültigkeit zu prüfen.15 Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 37 Abs. 6 LSV).