Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Gemeinde nicht beurteilt werden. Ohne nähere Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit oder des Einbaus eines lärmarmen Belags können keine Erleichterungen gewährt werden. Insoweit ist die Beschwerde somit begründet. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Erstellung einer Lärmschutzwand unverhältnismässige Kosten verursachen würde und ob ihr überwiegende Interessen der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes entgegenstehen würden. 4. Regelmässige Kontrollen des Strassenlärms