Unter Umständen ist somit ein lärmarmer Belag selbst dann einzubauen, wenn der bestehende Belag noch nicht zwingend erneuert werden müsste.13 e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV nur erteilt werden können, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft worden sind. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Gemeinde nicht beurteilt werden.