Wie die Fachstelle Lärmschutz nachvollziehbar ausführt, gibt es im vorliegenden Fall sowohl Gründe die für, als auch Gründe die gegen eine Temporeduktion sprechen. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist somit nicht offensichtlich unverhältnismässig, sondern bedarf einer näheren Prüfung.