Die F.________strasse gelte als wichtige Gemeindestrasse und aufgrund ihrer verkehrsrechtlichen Einordung sowie der Bedeutung für den öffentlichen Verkehr als sensibles Verkehrsnadelöhr. Die erschliessungsrechtliche Funktion, die der F.________strasse zukomme, könne mit einer Geschwindigkeitsreduktion nicht mehr erfüllt werden. Der lärmarme Fahrbahnbelag sei zurzeit noch nicht auf dem erforderlichen technischen Stand und entspreche noch nicht der Strassenbautechnik im Kanton Bern.