In ihrer Beschwerdevernehmlassung macht die Gemeinde geltend, die Geschwindigkeitsreduktion könne aufgrund der Bedeutung der F.________strasse für den Verkehr sowie der Funktionalität im übergeordneten Strassennetz nicht eingeführt werden. Die öffentlichen Interessen an der Beibehaltung der bisherig geltenden Höchstgeschwindigkeit würden überwiegen. Die F.________strasse gelte als wichtige Gemeindestrasse und aufgrund ihrer verkehrsrechtlichen Einordung sowie der Bedeutung für den öffentlichen Verkehr als sensibles Verkehrsnadelöhr.