Die Beschwerdeführerin weist auch darauf hin, dass der Hauszugang über den N.________weg erfolge. Anders als in der angefochtenen Verfügung dargestellt, würde deshalb eine Lärmschutzwand den Hauszugang nicht blockieren. In der Nachbargemeinde seien zum Teil sehr hohe Lärmschutzwände erstellt worden. Die Gemeinde solle sich deshalb unter Einbezug der Denkmalpflege intensiver mit dem Thema Lärmschutzwände auseinandersetzen und einen konkreten Lösungsvorschlag ausarbeiten.