der Beschwerdeführerin wurde für das Jahr 2035 eine Lärmbelastung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts ermittelt. Ohne Lärmschutzmassnahmen werden die massgebenden IGW voraussichtlich um 4 dB(A) tags und 4 dB(A) nachts überschritten sein. Die Gemeinde als Strasseneigentümerin ist somit unbestritten sanierungspflichtig (vgl. Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV), das TBA als zuständige Behörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b KLSV) hat ihr aber Erleichterungen gewährt (Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 Abs. 1 LSV).