52-58 und 65-72. Der Umstand, dass die F.________strasse ursprünglich auf dem Titelblatt fehlte, ändert nichts daran, dass sie Teil des Lärmsanierungsprojekts bildet, das von der Fachstelle Lärmschutz geprüft und für gut befunden wurde. Der Beschwerdeführerin ist durch diesen blossen redaktionellen Fehler kein Nachteil entstanden, wurde sie doch von der Gemeinde am 13. August 2018 über das Lärmsanierungsprojekt informiert und konnte dazu Stellung nehmen. Das Ingenieurbüro, das das Lärmsanierungsprojekt ausgearbeitet hatte, informierte sie auch darüber, dass die F.________strasse Bestandteil des Projekts bilde.