b) Die Gemeinde räumt in ihrer Beschwerdevernehmlassung ein, dass die F.________strasse auf dem Titelblatt des Lärmschutzprojekts gefehlt hat. Sie habe an den Informationsveranstaltungen ausdrücklich auf diesen redaktionellen Fehler hingewiesen. Eine Neubeurteilung sei jedoch nicht erforderlich, weil die betroffenen Liegenschaften und die entsprechenden Erleichterungsanträge im Anhang des öffentlich aufgelegten Berichts 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 3 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)