2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung vorzunehmen. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Sanierungspflicht der Strasseneigentümerin sei gegeben. Trotzdem halte die Gemeinde keine Lärmschutzmassnahmen für machbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass auf der G.________strasse eine Temporeduktion möglich sei, nicht aber auf der F.________strasse.