b) Die Beschwerdeführerin ist nicht durch einen berufsmässigen Parteivertreter vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren war nicht aufwändig (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Es sind ihr daher weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung oder Auslagenersatz zuzuerkennen. RA Nr. 190/2017/2 12 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Stadt Thun vom 27. Oktober 2017 betreffend Lärmsanierung der Liegenschaft B.________strasse G.________ wird aufgehoben und die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.