e) Die Streitsache erweist sich wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz abzuklären, ob eine Massnahme an der Quelle realisiert werden kann.27 Die angefochtene Verfügung wird daher aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Abklärung und Prüfung an die Stadt Thun zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG28). Der Beschwerdeführerin wird vor Erlass der neuen Verfügung das rechtliche Gehör einzuräumen sein. 5. Kosten 25 Einsehbar unter: