Betreffend die lärmarmen Beläge hat die Vorinstanz zu ermitteln, ob die notwendige Wirkung erreicht werden kann (vgl. E. 4.c). Sie hat dabei die neusten Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen und u.a. die Erkenntnisse aus dem Schlussbericht zum nationalen Projekt «Lärmarme Strassenbeläge innerorts» zu beachten.24 Kann eine lärmreduzierende Wirkung erreicht werden, ist in einem zweiten Schritt die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Hier ist u.a. von Bedeutung, wie viele Personen von einem lärmarmen Belag profitieren. Die Vorinstanz hat auch abzuklären, wann der aktuelle Belag ordentlich ersetzt werden würde.