Die Fachstelle hält jedenfalls zu Recht fest, dass eine Qualifikation der B.________strasse als Quartierstrasse mit Verbindungsfunktion einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht entgegensteht.23 Zwar wäre es mit planerischem Mehraufwand verbunden, für den betroffenen Strassenabschnitt eine allfällige Sonderregelung auszuarbeiten, noch bevor die Ortsplanungsrevision mit dem Gesamtverkehrskonzept umgesetzt werden kann. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Geschwindigkeitsreduktion als Lärmschutzmassnahme vorliegend in Frage kommt. d) Zur Beurteilung, ob Massnahmen an der Quelle möglich sind, braucht es weitere Abklärungen.