Gemäss Beilage 5 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Dezember 2017 wurden zwischen dem 19. August 2015 und dem 25. August 2015 Geschwindigkeitsmessungen auf der B.________strasse durchgeführt. Die durchschnittliche Geschwindigkeit betrug in dieser Zeit 35 km/h (Richtung F.________) bzw. 36 km/h (Richtung E.________strasse). Weshalb eine Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h nicht möglich sein soll, kann und aufgrund der fehlenden Angaben im LSP weder nachvollzogen noch überprüft werden. Die Fachstelle hält jedenfalls zu Recht fest, dass eine Qualifikation der B.________strasse als Quartierstrasse mit Verbindungsfunktion einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht entgegensteht.23