welchem die B.________strasse als Quartierstrasse mit Verbindungsfunktion qualifiziert worden sei. Gemäss Beilage 6 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Dezember 2017 («Netzkonzept motorisierter Individualverkehr») wird davon ausgegangen, dass auf solchen Strassen innerorts 25-30 km/h und ausserorts sowie in Ausnahmefällen 50 km/h gefahren wird. Der massgebliche Abschnitt der B.________strasse zwischen der D.________strasse und der E.________strasse verläuft ausschliesslich innerorts. Gemäss Beilage 5 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Dezember 2017 wurden zwischen dem 19. August 2015 und dem 25. August 2015 Geschwindigkeitsmessungen auf der B.________strasse durchgeführt.